Zur Rechtmäßigkeit der Betriebskontrolle eines Betriebes des Güterkraftverkehrs

VG Köln, Beschluss vom 27.07.2012 – 18 L 830/12

Besteht der Verdacht, dass ein Güterkraftverkehrsunternehmen dem rechtswidrigen Verhalten eines anderen Unternehmens Vorschub leistet und damit selbst rechtswidrig handelt, rechtfertigt dies eine Betriebskontrolle. Dass die Vorwürfe bislang nicht gerichtlich überprüft worden sind, ist bereits deshalb rechtlich unerheblich, weil die Erforschung aus begründeten Verdachtsmomenten heraus gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 4 Satz 1 GüKG gerade Aufgabe des Bundesamts für Güterverkehr ist.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt.

Gründe
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Der sinngemäße Antrag,
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die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Klage gegen die mit Bescheid vom 25.6.2012 für den 29.6.2012 festgesetzte Betriebskontrolle und Aufforderung zur Bereithaltung von Unterlagen an diesem Tag sowie gegen das angedrohte Zwangsgeld wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
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hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage, die – wie hier – durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. – wie hier bezüglich der Zwangsgeldandrohung – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsvollsteckungsgesetz (VwVG) entfallen ist, wiederherstellen bzw. anordnen, wenn es bei der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung zu der Auffassung gelangt, dass das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der festgesetzten Betriebskontrolle entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer eigenständigen, das heißt für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden und am konkreten Einzelfall orientierten, schriftlichen Begründung. Diese ist vorhanden und wegen des darin dargestellten Verdachts der dauerhaften Verschaffung von Wettbewerbsvorteilen zugunsten eines anderen Unternehmens inhaltlich auch hinsichtlich der Eilbedürftigkeit konkretisiert.
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Materiellrechtlich sind im Rahmen der Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens von entscheidender Bedeutung. Lässt sich bereits im summarischen Verfahren erkennen, dass eine gegen den Verwaltungsakt gerichtete Klage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben würde, so überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse mit der Folge, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Umgekehrt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn sich feststellen lässt, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist. Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, ist eine allgemeine Interessenabwägung maßgeblich.
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Nach diesem Maßstab fällt die Entscheidung zu Ungunsten der Antragstellerin aus, weil sie durch den Bescheid des Bundesamts für Güterverkehr vom 25.6.2012 bei im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglicher und erforderlicher summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht in ihren Rechten verletzt wird. Denn der angefochtene Bescheid erweist sich danach als offensichtlich rechtmäßig.
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Abgesehen davon, dass der Termin für die festgesetzte Betriebskontrolle samt Bereithaltung von Unterlagen bereits lange vor Antragstellung verstrichen war, bestehen an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Betriebskontrolle aus den Gründen des in Rede stehenden Bescheids keine Bedenken. Entgegen der Meinung der Antragstellerin ist diese Begründung weder formelhaft noch allein auf ein anderes Unternehmen bezogen noch aufgrund des Zeitablaufs seit den ersten Kontrollen im Jahr 2010 ungerechtfertigt. Aus den schon wegen des zuvor eingeleiteten, wenn auch eingestellten strafrechtlichen Verfahrens auch der Antragstellerin bekannten Gründen besteht nämlich weiterhin der Verdacht, dass die Antragstellerin einem rechtswidrigen Verhalten des anderen Unternehmens Vorschub leistet und damit selbst rechtswidrig handelt. Dass die Vorwürfe bislang nicht gerichtlich überprüft worden sind, ist bereits deshalb rechtlich unerheblich, weil die Erforschung aus begründeten Verdachtsmomenten heraus gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 4 Satz 1 GüKG gerade Aufgabe des Bundesamts für Güterverkehr ist. Die vielfältigen Versuche der Antragstellerin, eine Betriebskontrolle durch Tun und Nichtanwesenheit zu verhindern, bekräftigen die Verdachtsmomente noch.
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Aufgrund der sofort vollziehbaren Festsetzung der Betriebskontrolle ist auch die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500,00 EUR rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Halbsatz 1, 9 Abs. 1 Buchstabe b), 11 Abs. 1 bis 3, 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) und beachtet dem Grunde und der Höhe nach den in § 9 Abs. 2 VwVG konkretisierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Streitwert ist mit dem nach dem Gerichtskostengesetz niedrigstmöglichen Betrag angesetzt worden.

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